Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Bauleistungen:
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage die gesetzlichen Bestimmungen des BGBs in der neuesten Fassung.
2.0 Sonstige Bauleistungen und Lieferungen:
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen,
die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen,
bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1 Auftragsannahme:
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag
des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes
Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung:
Offensichtlich Mängel müssen 2 Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden.
2.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern
oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer
seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach
seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5 Abschlagszahlung:
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet
werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören,
der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten
Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
2.6 Vergütung:
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3 Förmliche Abnahme:
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber
zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.
Die Abnahme tritt 12 Tage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4 Pauschalierter Schadensersatz:
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringen Schadenersatz nachzuweisen.
5 Technische Hinweise:
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
Außenanstriche (z.B. Haustüren) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.1
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6 Zahlung:
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber,
nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen
des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich
der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus seinem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftragsgebers eingebaut,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ais einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe de3s Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab.
8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,
den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts-
gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer ein Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8.6
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber
bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer seine Eigentums-
und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10 Gerichtsstand:
Sind beide Vertragspartner Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.